Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Privathaushalte können einen Teil der Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt gewährt einen Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind Aufwendungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich.

Begünstigt sind alle Handwerkerleistungen, die von Mietern und Eigentümern für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen in Auftrag gegeben werden.

Der Steuerbonus wird nur auf den Arbeitskostenanteil, die Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer gewährt. Materialkosten sind nicht absetzbar.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z.B.Streichen, Verputzen und Tapezieren)
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen (z.B. Waschmaschine oder Fernseher, sofern die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden)
  • Leistungen auf dem Grundstück, wie Garten- und Wegebauarbeiten und
  • Schornsteinfegergebühren und Kontrolle der Blitzschutzanlage.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

Voraussetzungen

  • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
  • Der Anteil der Material- und Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen sein.
  • Das Finanzamt verlangt einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug als Zahlungsnachweis; die Zahlung muss unbar erfolgen, z.B. per Überweisung oder EC-Karte. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Die Handwerkerkosten dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sein.

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