Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Privathaushalte können einen Teil der Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt gewährt einen Steuerbonus bis zu 20 Prozent von 6000 Euro pro Jahr, also maximal 1200 Euro.

Begünstigt sind alle Handwerkerleistungen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Der Steuerbonus wird auf den Arbeitskostenanteil, die Fahrt- und Maschinenkosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer gewährt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören:

  • Arbeiten an Innen-und Außenwänden (z.B.Streichen, Verputzen und Tapezieren)
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen
  • Reparatur Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen (z.B. Waschmaschine oder Fernseher, wenn die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden)
  • Leistungen auf dem Grundstück, wie Garten- und Wegebauarbeiten und
  • Schornsteinfegergebühren und Kontrolle der Blitzschutzanlage.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

Voraussetzungen

  • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
  • Der Anteil der Material und Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein.
  • Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen. Barzahlungen werden nicht begünstigt.
  • Die Handwerkerkosten wurden nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Haben Sie noch Fragen? ich helfe gerne weiter.